Einwandern mit Familie: Was wenn beide Eltern arbeiten und das Kind krank wird?

Einwandern mit Familie: Was wenn beide Eltern arbeiten und das Kind krank wird?

Welche Rechte und Pflichten haben Eltern gegenüber ihren Schweizer Arbeitgebern?

Familien, die in die Schweiz mit Kind(ern) einwandern, haben oft keine familiären Betreuungsmöglichkeiten, da Grosseltern oder Angehörige im Ausland leben. Früher oder später stehen berufstätige Eltern demnach vor der Herausforderung, den Spagat zwischen Job und krankem Kind zu meistern. 

Wie regelt das Schweizerische Arbeitsrecht diese Situation? Sofern keine Betreuungsmöglichkeit besteht, darf ein Elternteil lt. Gesetz bis zu drei Tage der Arbeit fernbleiben. Die verpasste Arbeitszeit muss weder durch Überstunden noch durch Ferientage kompensiert werden. 

Der Arbeitgeber darf ab dem ersten Tag der Abwesenheit des Arbeitnehmers ein Arztzeugnis für das kranke Kind verlangen, selbst wenn man dies bei eigener Krankheit erst später vorlegen müsste. Daher gilt die oben beschriebene Regelung für Arbeitnehmende mit Kindern bis 15 Jahren, für die ein ärztliches Attest vorliegt (Art. 36, Abs. 3 des ArG). 

Dieser 3-Tages-Anspruch gilt nicht pro Jahr, sondern pro Krankheitsfall. Ist das Kind länger krank und muss zuhause gepflegt werden, kann der andere Elternteil ebenfalls 3 Tage beanspruchen. In der Praxis wird es oft so gehandhabt, dass sich viele Arbeitgeber kulant zeigen und auf ein Attest verzichten.

Die Lohnfortzahlung ist garantiert (Art. 324a OR), denn das Fehlen wegen Betreuung im Krankheitsfall gilt als unverschuldet. Die Tage, die für die Pflege des kranken Kindes beansprucht wurden, werden mit den eigenen Kranktagen verrechnet. Demnach hängt die Dauer der Lohnfortzahlung von der Regelung im Arbeitsvertrag, der Anstellungsdauer und dem Wohnkanton ab. 

Bei sich wiederholender, kurz aufeinander erfolgender Erkrankung des Nachwuchses ist man verpflichtet, eine zumutbare Betreuungsalternative zu finden. Wenn allerdings die Anwesenheit eines Elternteils unabdingbar ist, ist man von dieser Pflicht befreit. Dies ist dann Abwägungssache, bei einem sehr kleinen Kind ist eine Fremdbetreuung eher ausgeschlossen, ebenso bei einem schwer erkrankten Kind. 

Bei sehr schweren Erkrankungen oder Unfällen von Kindern unter 18 Jahren können Eltern einen Betreuungsurlaub beantragen. Dieser kann bis zu 14 Wochen dauern und darf flexibel innerhalb von 18 Monaten bezogen werden (Art. 329i OR). Ferientage dürfen dafür nicht gekürzt werden, allerdings ist die Lohnfortzahlung auf 80% reduziert. 

In der Schweiz gibt es einige Organisationen, die Eltern im Akutfall unterstützen. Dazu gehören das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) und der Verband Kinder-Spitex Schweiz. Schnelle und unbürokratische Hilfe bietet das SRK mit dem Programm "Kinderbetreuung zu Hause" an. Dieser Betreuungssdienst wendet sich an Eltern mit Kindern bis 12 Jahren. 

Die Kinder-Spitex Organisationen bieten Betreuung für Babies und Kinder mit akuten oder chronischen Erkrankungen an. Darüber hinaus können die Kinderärztin oder der Kinderarzt, die regionalen Familienberatungsstellen oder kirchliche Sozialdienste weitere Kontakte vermitteln. 

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