Sie möchten ein Fahrzeug in die Schweiz importieren? So funktioniert's!

Sie möchten ein Fahrzeug in die Schweiz importieren? So funktioniert's!

Wer aus dem Ausland in die Schweiz “zügelt” (umzieht), muss das Fahrzeug innerhalb von einem Jahr ummelden, nicht unbedingt jedoch innerhalb dieser Frist verzollen.

Denn für Neuwagen, die nicht älter als 6 Monate sind, gelten besondere Bestimmungen.

Wurde das Fahrzeug weniger als sechs Monate im Ausland verwendet, kann das Fahrzeug mit einer Zollbewilligung (Formular 15.30) während maximal zwei Jahren ab dem ersten Einreisetag in der Schweiz unverzollt benutzt werden. Nach Ablauf der zweijährigen Frist muss das Fahrzeug entweder verzollt (Abgabenerhebung: Zollabgaben, Automobil- und Mehrwertsteuer) oder wieder ausgeführt werden. Die Bezahlung der Einfuhrabgaben können Sie also zeitlich hinausschieben. Spätestens nach einem Jahr müssen Sie jedoch schweizerische Kontrollschilder (Nummernschilder) beim kantonalen Strassenverkehrsamt beantragen.

Andere Bestimmungen gelten für alle Fahrzeuge die älter als 6 Monate sind oder mehr als 6.000 km gefahren wurden. Solche Gebrauchtwagen / -motorräder werden in der Schweiz als «Occasion» bezeichnet. 

War Ihr Fahrzeug mehr als sechs Monate vor Ihrem Umzug in die Schweiz in Ihrem Besitz, können Sie es als Umzugsgut einführen. Die Überführung ist in diesem Falle nicht abgabepflichtig, d.h. Sie zahlen lediglich eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. ca. CHF 20. 

Die KFZ-Haftpflichtversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Weitere Bausteine, wie z.B. eine Teilkaskoversicherung, Grobfahrlässigkeitsschutz oder Glasbruch sind optional.

Nachdem die Versicherungszusage bzw. Deckungszusage einer schweizerischen Versicherungsgesellschaft vorliegt, ist ein Schilderwechsel anschliessend Sache der kantonalen Zulassungsstellen. Sie «lösen Ihr Fahrzeug aus». Der Wechsel ist grundsätzlich spätestens ein Jahr nach der Wohnsitzverlegung vorzunehmen. 

Beim Strassenverkehrsamt müssen Sie zunächst einen Termin für die technische Fahrzeugprüfung vereinbaren. Bei Neuwagen überprüft das Strassenverkehrsamt lediglich, ob die Papiere und das Fahrzeug übereinstimmen; es gibt dann keine technische Prüfung.

Innerhalb von einem Jahr nach Einreise muss der ausländische Führerschein in einen schweizerischen Führerausweis umgeschrieben werden. Nach Ablauf dieses Jahres darf der ausländische Führerschein in der Schweiz nicht mehr verwendet werden. 

Unter Umständen ist eine medizinische Fahreignungsabklärung erforderlich. Dies ist davon abhängig, welche Führerscheinklassen im deutschen Führerschein hinterlegt sind. Die Kosten für diese Untersuchung werden nicht von den Krankenkassen übernommen. 

Eine detaillierte Schritt-für-Schritt-Anleitung inkl. der benötigten Dokumente, zu erwartenden Kosten und vielen weiteren relevanten Informationen finden Sie in unserem Workbook.

Zu diesem Artikel gibt es noch keine Kommentare
Suchen