
Unfallversichert in der Schweiz: Die obligatorische Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer:innen bei Unfällen während und ausserhalb der Arbeitszeit
Je nachdem ob es sich um einen Berufsunfall (BU) oder um einen Nicht-Berufsunfall (NBU) handelt, gelten unterschiedliche Regeln.
Unfälle passieren, deshalb ist in der Schweiz jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden über den Arbeitgeber automatisch unfallversichert. Wer sich im Zwischenverdienst befindet, übergangsweise arbeitslos, geringfügig beschäftigt (< 8h/Woche) oder nicht berufstätig ist, muss sich über die Pensions*- oder Krankenkasse unfallversichern.
Die Unfallversicherung deckt alle Unfälle während und ausserhalb der Arbeitszeit ab. Wichtig ist eine möglichst umgehende Unfallmeldung beim Arbeitgeber, der die entsprechende Unfallkasse informiert, die wiederum eine Schadennummer zuweist. Die Schadennummer sollte beim Arzt oder im Spital angegeben werden, damit die Abrechnung direkt mit der Unfallkasse erfolgen kann. Wer seine Schadensnummer noch nicht kennt, kann diese meist problemlos nachreichen.
Wer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und einen Unfall ausserhalb der Arbeitszeit hat, muss diese informieren, damit geklärt werden kann, welche Unfallkasse zuständig ist. Meist ist die Unfallkasse desjenigen Arbeitgebers relevant, bei dem man zuletzt vor Zeitpunkt des Unfalls gearbeitet hat. Es kann auch sein, dass die Kosten auf mehrere Unfallkassen aufgeteilt werden.
Bei Unfällen während der Arbeit haftet die Unfallkasse des jeweiligen Arbeitgebers. Anders als bei den Krankenkassen entfällt eine Franchise und auch eine Selbstbeteiligung. Die Unfallversicherung deckt somit vollumfänglich alle Kosten für die medizinisch notwendige Diagnostik und Behandlung (ambulant und stationär, Physiotherapie, Reha etc.) ab. Wer über eine Zusatzversicherung verfügt, sollte den Unfall jedoch auch dort melden, da diese ergänzende Versicherung über die Krankenkasse möglicherweise Leistungen abdeckt, welche die Unfallversicherung nicht übernimmt, wie z.B. ein Einzelzimmer im Spital oder Chefarztbehandlung.
Darüber hinaus kommt die Unfallversicherung für Verdienstausfälle auf. Der UVG-Lohn entspricht in der Regel dem AHV-Lohn (mit geringfügigen Abweichungen bis max. 148'200 pro Jahr, ein Mehrverdienst bzw. Überobligatorium kann nur über eine Zusatzversicherung abgedeckt werden). Weitere Leistungsbausteine sind Krankentagegeld, Leistungen bei Invalidität sowie Hinterbliebenenrenten im Todesfalle des Versicherungsnehmers.
Die Unfallversicherung wird von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Der Arbeitgeber zahlt 100% der Versicherungsprämie für Berufsunfälle, also Unfälle innerhalb der Arbeitszeit inkl. des Arbeitswegs. Die Prämienhöhe hängt vom Beruf und dem damit verbundenen Unfallrisiko ab.
Die Nichtberufsunfallversicherung zahlt i.d.R. der Arbeitnehmer via Lohnabzug. Diese deckt Unfälle im Haushalt, beim Sport und in der Freizeit ab. Die Prämienhöhe ist abhängig von Versicherer und Branche sowie von der Höhe des individuellen Einkommens, meist liegt sie zwischen 1-3% des AHV-Lohns.
Die obligatorische Unfallversicherung schützt Beschäftigte in der Schweiz jedoch nicht nur vor den gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen, sondern auch bei Berufskrankheiten. Als solche anerkannt sind Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten - gemäss einer Liste des Bundesrates - verursacht wurden.
Kinder sind über die Krankenkasse unfallversichert (Achtung: hier gelten Franchise und Selbstbehalt!). Für Kinder gibt es darüber hinaus private Unfallversicherungen, z.B. für unfallbedingten Zahnschaden, der über die Krankenkasse nicht vollständig abgedeckt wird. Unfälle im Kindergarten oder in der Schule sind i.d.R. über eine Sammelversicherung der Institution oder Gemeinde gedeckt, hierzu zählt auch der Weg.
*Eine Versicherung über die Pensionskasse ist nur dann möglich, wenn man dieser vorher angeschlossen war. Es gilt eine Nachdeckungsfrist (Nachversicherung), damit der Versicherungsschutz, beispielsweise bei Kündigung, nicht sofort erlischt. Diese Frist beträgt meistens 30 Tage ab dem Austrittsdatum. Innerhalb der Frist muss die sog. Unterbruchsversicherung abgeschlossen werden (max. 2 Jahre möglich).